Artikel 370 ZGB sieht dagegen die Bevormundung jener Personen vor, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung (Misswirtschaft) sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedürfen oder die Sicherheit anderer gefährden. Für den Fall, dass bei einer Person sowohl die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 369 ZGB als auch diejenigen nach Artikel 370 ZGB vorliegen, geht das Bundesgericht von den folgenden Grundsätzen aus: