Gemäss Artikel 369 ZGB gehört jede mündige Person unter Vormundschaft, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Artikel 370 ZGB sieht dagegen die Bevormundung jener Personen vor, die durch Verschwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandel oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung (Misswirtschaft) sich oder ihre Familie der Gefahr eines Notstandes oder der Verarmung aussetzen, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedürfen oder die Sicherheit anderer gefährden.