Die einzelnen Entmündigungsgründe sind in den Artikeln 369-372 ZGB umschrieben. Gemäss Artikel 369 ZGB gehört jede mündige Person unter Vormundschaft, die infolge von Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet.