Diese Krankheit sowie ihr hygienisch bedenklicher und verwahrloster Zustand führten dazu, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2005 in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Aus dem Sachverhalt geht somit hervor, dass bei der Beschwerdeführerin nicht nur ein Entmündigungsgrund gemäss Artikel 370 ZGB, sondern aufgrund ihrer psychischen Probleme auch ein Entmündigungsgrund gemäss Artikel 369 ZGB vorliegen könnte. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob die Entmündigung zu Recht nach Artikel 370 ZGB und nicht nach Artikel 369 ZGB erfolgt ist. 3. Die einzelnen Entmündigungsgründe sind in den Artikeln 369-372 ZGB umschrieben.