Dieser Schwächezustand, der mindestens den Grad einer Geistesschwäche erreiche, hindere die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit an einer Kooperation. Aus verschiedenen Berichten von Fachpersonen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin unter einer paranoiden Schizophrenie leidet und zumindest in der ersten Jahreshälfte 2005 nicht krankheitseinsichtig war. Diese Krankheit sowie ihr hygienisch bedenklicher und verwahrloster Zustand führten dazu, dass die Beschwerdeführerin im Februar 2005 in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste.