Es würden offene Rechnungen und Betreibungen bestehen. Auch das Mietverhältnis sei gekündigt. Die Beschwerdeführerin sei darauf angewiesen, dass ihr Lebensbedarf organisiert und ihr künftiges Einkommen von einer fachkundigen Person verwaltet werde. Daraus ergebe sich, dass bei der Beschwerdeführerin der Entmündigungsgrund der Misswirtschaft gemäss Artikel 370 ZGB bestehe. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie. Dieser Schwächezustand, der mindestens den Grad einer Geistesschwäche erreiche, hindere die Beschwerdeführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit an einer Kooperation.