Die Vorinstanz ordnete mit Entscheid vom 13. April 2005 für die Beschwerdeführerin eine Vormundschaft nach Artikel 370 ZGB an, worauf diese Beschwerde erhob und die Anordnung einer weniger weit gehenden Massnahme verlangte. 2. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, die Beschwerdeführerin habe am 23. Februar 2005 mit fürsorgerischem Freiheitsentzug vorsorglich in die psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Der Beschwerdeführerin sei es gegenwärtig nicht möglich, ihr Leben selber zu gestalten. Sie gehe seit längerer Zeit keiner geregelten Arbeit mehr nach. Ihr Lebensunterhalt sei nicht sichergestellt. Es würden offene Rechnungen und Betreibungen bestehen.