Hat der Entmündigungsgrund seine Ursache nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist nach Artikel 369 und nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen. Führt eine geisteskranke Person einen lasterhaften Lebenswandel, der mit der Geisteskrankheit nichts zu tun hat, ist sie gestützt auf Artikel 370 ZGB zu bevormunden. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Vorinstanz ordnete mit Entscheid vom 13. April 2005 für die Beschwerdeführerin eine Vormundschaft nach Artikel 370 ZGB an, worauf diese Beschwerde erhob und die Anordnung einer weniger weit gehenden Massnahme verlangte.