Artikel 369 und 370 ZGB. Liegen bei einer Person sowohl die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 369 ZGB als auch ein Entmündigungsgrund nach Artikel 370 ZGB (Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft) vor, findet Artikel 369 ZGB Anwendung, wenn der Entmündigungsgrund des Artikels 370 ZGB auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen ist. Hat der Entmündigungsgrund seine Ursache nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist nach Artikel 369 und nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen.