{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2005-7_2005-10-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2685", "Checksum": "c80a0b6d3cd250c87f80ed1625fa8fe8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2005 7", "2005 III Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.10.2005 JSD 2005 7 (2005 III Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bevormundung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nach Artikel 369 ZGB. Verhältnis zu Artikel 370 ZGB. Artikel 369 und 370 ZGB. Liegen bei einer Person sowohl die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 369 ZGB als auch ein Entmündigungsgrund nach Artikel 370 ZGB (Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft) vor, findet Artikel 369 ZGB Anwendung, wenn der Entmündigungsgrund des Artikels 370 ZGB auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen ist. Hat der Entmündigungsgrund seine Ursache nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist nach Artikel 369 und nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen. Führt eine geisteskranke Person einen lasterhaften Lebenswandel, der mit der Geisteskrankheit nichts zu tun hat, ist sie gestützt auf Artikel 370 ZGB zu bevormunden. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:45", "Checksum": "5da63ec38209d83d7dea4d615377220b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 19.10.2005 JSD 2005 7 (2005 III Nr. 7)\nRegeste:\nBevormundung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nach Artikel 369 ZGB. Verhältnis zu Artikel 370 ZGB. Artikel 369 und 370 ZGB. Liegen bei einer Person sowohl die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 369 ZGB als auch ein Entmündigungsgrund nach Artikel 370 ZGB (Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft) vor, findet Artikel 369 ZGB Anwendung, wenn der Entmündigungsgrund des Artikels 370 ZGB auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen ist. Hat der Entmündigungsgrund seine Ursache nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist nach Artikel 369 und nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen. Führt eine geisteskranke Person einen lasterhaften Lebenswandel, der mit der Geisteskrankheit nichts zu tun hat, ist sie gestützt auf Artikel 370 ZGB zu bevormunden. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 19.10.2005 |\n| Fallnummer: | JSD 2005 7 |\n| LGVE: | 2005 III Nr. 7 |\n| Leitsatz: | Bevormundung wegen Geisteskrankheit und Geistesschwäche nach Artikel 369 ZGB. Verhältnis zu Artikel 370 ZGB. Artikel 369 und 370 ZGB. Liegen bei einer Person sowohl die Voraussetzungen für eine Bevormundung nach Artikel 369 ZGB als auch ein Entmündigungsgrund nach Artikel 370 ZGB (Verschwendung, Trunksucht, lasterhafter Lebenswandel, Misswirtschaft) vor, findet Artikel 369 ZGB Anwendung, wenn der Entmündigungsgrund des Artikels 370 ZGB auf Geisteskrankheit oder Geistesschwäche zurückzuführen ist. Hat der Entmündigungsgrund seine Ursache nicht ausschliesslich in der Geisteskrankheit oder Geistesschwäche, ist nach Artikel 369 und nach Artikel 370 ZGB zu entmündigen. Führt eine geisteskranke Person einen lasterhaften Lebenswandel, der mit der Geisteskrankheit nichts zu tun hat, ist sie gestützt auf Artikel 370 ZGB zu bevormunden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}