Aus dem Wunsch der heute elf- und zwölfjährigen Gesuchstellerinnen, gleich zu heissen wie die übrigen Mitglieder der Familiengemeinschaft, ergibt sich somit ebenfalls kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. 2.5 Zusammengefasst liegt kein wichtiger Grund gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB vor. Das Gesuch um Namensänderung ist deshalb abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Mai 2005) |