Ein solcher Sachverhalt kann jedoch ebenfalls nicht als wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes angesehen werden, der eine Namensänderung rechtfertigen würde. Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, kann auch der Wunsch eines Kindes nach einem einheitlichen Familiennamen nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung angeführt werden (BGE 124 III 401). Aus dem Wunsch der heute elf- und zwölfjährigen Gesuchstellerinnen, gleich zu heissen wie die übrigen Mitglieder der Familiengemeinschaft, ergibt sich somit ebenfalls kein wichtiger Grund für eine Namensänderung.