Eine Namensänderung steht nicht im Belieben des Einzelnen. Artikel 30 Absatz 1 ZGB geht davon aus, dass grundsätzlich jedermann den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Namen zu tragen hat (BGE 99 Ia 561 E. 2 S. 563; vgl. zum Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens auch: BGE 119 II 307 E. 4b S. 311).