Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Artikel 30 Absatz 1 ZGB gegeben ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien. Für die Entscheidung massgebend sind einzig sachliche Gesichtspunkte, nicht vom Gefühl bestimmte Kriterien (Urteil 5C.97/2004 des Bundesgerichts vom 23. Juni 2004 E. 3.2 mit Hinweis auf Hans Michael Riemer, Personenrecht des ZGB, 2.Aufl. Bern 2001, S. 114 Rz. 230). 2.1 Die Mutter der Gesuchstellerinnen sieht im Umstand, dass der Kontakt zwischen ihren Töchtern und deren Vater seit mehreren Jahren gänzlich abgebrochen sei und er an seinen Töchtern überhaupt kein Interesse zeige, einen wichtigen Grund für eine Namensänderung.