Der blosse Umstand, dass ein Kind einen andern Namen trägt als andere Mitglieder seiner Familiengemeinschaft, gilt somit nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinn von Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können (BGE 121 III 145 E. 2c S. 148). Die Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinn von Artikel 30 Absatz 1 ZGB gegeben ist, beurteilt sich nach objektiven Kriterien.