, 121 III 145ff.). Aufgrund der Zunahme von Scheidungen und deren sich gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft erwachsen Kindern aber kaum mehr soziale Nacheile, wenn solche Familienverhältnisse aufgrund des Namens erkennbar sind. Der blosse Umstand, dass ein Kind einen andern Namen trägt als andere Mitglieder seiner Familiengemeinschaft, gilt somit nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinn von Artikel 30 Absatz 1 ZGB.