Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 2. Voraussetzung einer Namensänderung ist das Vorliegen wichtiger Gründe (Art.