| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden | |---|---| | Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 04.05.2005 | | Fallnummer: | JSD 2005 6 | | LGVE: | 2005 III Nr. 6 | | Leitsatz: | Namensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können.