{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2005-6_2005-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2684", "Checksum": "914235884cd751d5d2dce7f8217e0bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2005 6", "2005 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.05.2005 JSD 2005 6 (2005 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "23a356624ce1b52671ff5f242e40f640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.05.2005 JSD 2005 6 (2005 III Nr. 6)\nRegeste:\nNamensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens. | Zivilrecht\n\n Stiefvaters erst seit ihrem Eintritt in den Kindergarten. Gemessen an ihrem Alter kann dies zwar als relativ lange Zeit bezeichnet werden, absolut gesehen sind es jedoch nur wenige Jahre. Das Interesse der Gesuchstellerinnen an der Namensänderung aufgrund des eigenmächtigen Handelns ihrer Mutter ist daher nicht höher als dasjenige der Öffentlichkeit an der Beibehaltung ihres Namens zu werten. Zudem ergibt sich aus den Akten klar, dass der Weg der Namenseinheit gewählt wurde, um nach aussen den Eindruck zu vermitteln, dass ihr Stiefvater der leibliche Vater sei. 2.4 Die Mutter der Gesuchstellerinnen bringt weiter vor, es sei klar, dass für ihre Töchter in nächster Zukunft beim weiteren Heranwachsen eine Identitätskrise auftreten würde, wenn sie wieder ihren angestammten Namen führen müssten, denn dieser sei ihnen absolut fremd. Das sind jedoch blosse Befürchtungen, keine konkrete, durch ihren Familiennamen hervorgerufene Behinderungen im Fortkommen. Die Gesuchstellerinnen unterlassen es, in ihrem Gesuch konkrete soziale Nachteile aufzuzeigen, die sie wegen ihres Familiennamens erleiden. Die Mutter der Gesuchstellerinnen führt zwar an, dass ihre ältere Tochter in einem Gottesdienst vom Pfarrer unter ihrem angestammten Namen zur Entgegennahme der Bibel aufgerufen worden und deswegen schockiert gewesen sei und geweint habe, weil sie sich vor ihren Mitschülerinnen und Mitschülern und deren Eltern geschämt habe, denn damit sei allgemein bekannt geworden, dass sie nicht die leibliche Tochter des jetzigen Ehemannes der Mutter sei. Ein solcher Sachverhalt kann jedoch ebenfalls nicht als wichtiger Grund im Sinn des Gesetzes angesehen werden, der eine Namensänderung rechtfertigen würde. Wie das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, kann auch der Wunsch eines Kindes nach einem einheitlichen Familiennamen nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung angeführt werden (BGE 124 III 401). Aus dem Wunsch der heute elf- und zwölfjährigen Gesuchstellerinnen, gleich zu heissen wie die übrigen Mitglieder der Familiengemeinschaft, ergibt sich somit ebenfalls kein wichtiger Grund für eine Namensänderung. 2.5 Zusammengefasst liegt kein wichtiger Grund gemäss Artikel 30 Absatz 1 ZGB vor. Das Gesuch um Namensänderung ist deshalb abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Mai 2005) |"}