{"Signatur": "LU_AVW_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-05-04", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AVW_002_JSD-2005-6_2005-05-04.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2684", "Checksum": "914235884cd751d5d2dce7f8217e0bc7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["JSD 2005 6", "2005 III Nr. 6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.05.2005 JSD 2005 6 (2005 III Nr. 6)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Justiz- und Sicherheitsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Namensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:57", "Checksum": "23a356624ce1b52671ff5f242e40f640", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern andere Verwaltungsbehörden Justiz- und Sicherheitsdepartement 04.05.2005 JSD 2005 6 (2005 III Nr. 6)\nRegeste:\nNamensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens. | Zivilrecht\n\n| Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |\n|---|---|\n| Abteilung: | Justiz- und Sicherheitsdepartement |\n| Rechtsgebiet: | Zivilrecht |\n| Entscheiddatum: | 04.05.2005 |\n| Fallnummer: | JSD 2005 6 |\n| LGVE: | 2005 III Nr. 6 |\n| Leitsatz: | Namensänderung. Wichtige Gründe für die Änderung des Familiennamens von Kindern. Artikel 30 Absatz 1 ZGB. Von der gesuchstellenden Person wird verlangt, dass sie konkret aufzeigt, inwiefern ihr durch das Führen des von Gesetzes wegen vorgesehenen Namens ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Der Wunsch nach einem neuen Namen, die bestehende Kontaktlosigkeit zwischen einem Kind und seinem leiblichen Vater sowie der Umstand, dass der beantragte Familienname bereits in der Schule geführt wird, sind keine wichtigen Gründe für eine Änderung des Familiennamens. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}