Dabei wird die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa infolge eines Zurückbehaltungsauftrages (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34f.). Eine fingierte Zustellung darf allerdings nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene mit der Zustellung einer behördlichen Mitteilung rechnen musste. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 29. April 2005) |