Man spricht in diesem Fall von fingierter Zustellung. Mit der fingierten Zustellung werden die gleichen Rechtsfolgen ausgelöst wie mit der tatsächlichen Zustellung. Das Bundesgericht verfolgt in Bezug auf die fingierte Zustellung die gleiche Praxis wie das Luzerner Verwaltungsgericht (BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34). Dabei wird die Frist bis zum Eintreten der Zustellfiktion nicht verlängert, wenn ein Abholen nach den anwendbaren Bestimmungen der Post auch noch länger möglich ist, etwa infolge eines Zurückbehaltungsauftrages (BGE 127 I 31 E. 2b S. 34f.).