| | Entscheid: | Nach der Rechtsprechung gilt eine eingeschriebene Postsendung grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird der Adressat nicht angetroffen und daher eine Abholungseinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt wird; geschieht dies nicht innert der Abholfrist, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser sieben Tage betragenden Frist als zugestellt (LGVE 1986 II Nr. 22 E. 3b). Man spricht in diesem Fall von fingierter Zustellung.