Es soll verhindert werden, dass der CSIO Schweiz als renommierte Veranstaltung, die an einen internationalen Durchführungskalender gebunden ist, abgesagt oder an einen ausserkantonalen Standort verlegt wird. Dies rechtfertigt im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass für die Durchführung von internationalen Springprüfungen im Rahmen des CSIO Schweiz am Pfingstsonntag, 4. Juni 2006, gestützt auf § 13 Absatz 1 RLG eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 11. August 2005) |