Der öffentliche Ruhetag ist ebenso ein Tag der (gemeinsamen) Aktivitäten geworden, wie er ein Tag der Ruhe und Besinnung ist. Dies gilt auch für den hohen Feiertag, umso mehr einzelne dieser Tage durch starke Reise- und Ausflugsaktivitäten der Bevölkerung geprägt sind. Dieser Entwicklung hat der Gesetzgeber mit der im Rahmen der Revision des RLG vom 27. Januar 1997 eingefügten Bestimmung über die Zulässigkeit von Ausnahmebewilligungen Rechnung getragen.