Ausnahmen bewilligen (§ 13 Abs. 1 RLG). Aus den Materialien geht nicht hervor, in welchen Ausnahmefällen der Gesetzgeber Sportveranstaltungen auch an hohen Feiertagen zulassen wollte. Die Frage einer Ausnahmebewilligung ist daher im konkreten Einzelfall unter Beachtung des Sinns und Zwecks der Ruhetagsbestimmungen und damit unter Wahrung des Kerngehalts des Verbots zu klären. 2. In seiner absoluten Form ist das Verbot von Sportveranstaltungen an hohen Feiertagen von der gesellschaftlichen Entwicklung überholt worden. Zwar besteht nach wie vor ein ausgeprägtes Bedürfnis der Bevölkerung nach Ruhe, Erholung und Besinnlichkeit an öffentlichen Ruhetagen.