Zudem würden für die teilnehmenden Reiterinnen und Reiter Unannehmlichkeiten entstehen. Ein Verbot würde auf Unverständnis stossen, da im Ausland internationale Springprüfungen am Pfingstsonntag durchgeführt würden. Ein Grossanlass wie der CSIO Schweiz könne nur erfolgreich durchgeführt werden, wenn die Wünsche und Bedürfnisse möglichst sämtlicher beteiligter Personen erfüllt würden. 1. Gemäss Ruhetags- und Ladenschlussgesetz sind am Pfingstsonntag Sportveranstaltungen untersagt (§ 10 Unterabs. a in Verbindung mit § 2 RLG). Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann in besonderen Fällen Ausnahmen bewilligen (§ 13 Abs. 1 RLG).