Bei dieser Sachlage kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vermögen nicht berücksichtigt werden. 6. Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt demzufolge nicht über genügend finanzielle Mittel im Sinn von Artikel 39 Absatz 1c BVO. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 13. Januar 2004) |