Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Ersparnisse im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um fortgesetzte Unterstützungszahlungen seitens der Eltern (Entscheid MPUD i.S. F.A. vom 5. Mai 2000). Selbst wenn im vorliegenden Fall tatsächlich eine Schenkung vorliegen sollte, so ist aufgrund des Schenkungszeitpunkts (siebzehn Tage nach Erlass der angefochtenen Verfügung und vier Tage vor Einreichung der Verwaltungsbeschwerde) davon auszugehen, dass die Zahlung allein zu dem Zwecke erfolgte, die Ehegattin des Beschwerdeführers im Hinblick auf deren Familiennachzug zu unterstützen. Bei dieser Sachlage kann das von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vermögen nicht berücksichtigt werden.