Das Erfordernis des selbst ersparten Vermögens ist eng auszulegen. Gemäss bisheriger Rechtsprechung wurde es beispielsweise als nicht erfüllt erachtet, wenn die Ehegattin während einigen Jahren Ersparnisse bilden konnte, indem sie mit ihren Eltern zusammenwohnte und weder für Kost noch für Logis aufkommen musste. Hierbei handelt es sich nämlich nicht um Ersparnisse im eigentlichen Sinn, sondern vielmehr um fortgesetzte Unterstützungszahlungen seitens der Eltern (Entscheid MPUD i.S. F.A. vom 5. Mai 2000).