Am 30. Mai 2003 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - überliess er der Ehegattin des Beschwerdeführers als einem seiner vier Kinder Fr. 30000.-. Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe sich dabei um eine Schenkung gehandelt. Die Vorinstanz hingegen führt an, dass das Geld als Darlehen anzusehen sei. Ob es sich beim umstrittenen Betrag um eine Schenkung oder bloss um ein Darlehen handelt, kann offen bleiben, denn weder bei einer Schenkung noch bei einem Darlehen liegt selbst erspartes Vermögen vor. Das Erfordernis des selbst ersparten Vermögens ist eng auszulegen.