Unterhalt zu decken vermag. Dies kann beispielsweise durch einen wahrscheinlichen Arbeitsverdienst einer nachzuziehenden Person oder eines dannzumal erwerbstätigen Kindes oder durch ein in Aussicht stehendes höheres Einkommen erreicht werden. Zu prüfen ist, ob das Vermögen der Ehefrau des Beschwerdeführers selbst erspart worden ist. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Schwiegervater des Beschwerdeführers am 8. Mai 1998 über ein Vermögen von Fr. 49384.40 verfügte. Am 30. Mai 2003 - also nach Erlass der angefochtenen Verfügung - überliess er der Ehegattin des Beschwerdeführers als einem seiner vier Kinder Fr. 30000.-.