Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach nur die ganze Familie nachgezogen werden kann, scheint beispielsweise dann angezeigt, wenn ein altersmässig grösserer Abstand zwischen den Kindern besteht und eines oder einige von ihnen als sogenannte Nachzügler erscheinen. Eine andere Praxis führt lediglich zu einer Verzettelung der Familie, was gerade nicht dem Sinn und Zweck des Familiennachzuges entspricht. Eine Anpassung der bisherigen Bewilligungspraxis war insofern angezeigt, als die Integration erst spät nachgezogener Jugendlicher schwerer fällt, da sie sich in einer sprachlich und kulturell fremden Umgebung zurechtfinden müssen.