Nach bisheriger Praxis wurde der Familiennachzug ferner grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn die Kinder bei der Einreichung des Gesuches das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten (LGVE 1999 III Nr. 3). Per 1. Februar 2003 hat die Vorinstanz ihre Bewilligungspraxis insofern angepasst, als der Nachzug von Kindern grundsätzlich nur noch bewilligt wird, wenn diese das 14. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach nur die ganze Familie nachgezogen werden kann, scheint beispielsweise dann angezeigt, wenn ein altersmässig grösserer Abstand zwischen den Kindern besteht und eines oder einige von ihnen als sogenannte Nachzügler erscheinen.