| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | 4.1. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, wird im Kanton Luzern ausländischen Personen mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung (B) der Familiennachzug grundsätzlich nur bewilligt, wenn er die ganze Familie umfasst (LGVE 1999 III Nr. 3). Damit soll die Einheit der Familie gewahrt bleiben. Nach bisheriger Praxis wurde der Familiennachzug ferner grundsätzlich nur dann bewilligt, wenn die Kinder bei der Einreichung des Gesuches das 16. Altersjahr noch nicht erreicht hatten (LGVE 1999 III Nr. 3).