Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerin 2 in nächster Zeit oder nach Ablauf der Rahmenfrist eine Erwerbstätigkeit findet. Nach dem Gesagten können somit die Arbeitslosentaggelder nicht angerechnet werden. Es resultiert demnach nach wie vor ein monatliches Manko. Im Sinn eines Hinweises ist im Übrigen festzuhalten, dass ein allfälliges Einkommen der Beschwerdeführerin 2 erst nach mindestens einjähriger Erwerbstätigkeit als gefestigt angesehen werden könnte (vgl. LGVE 1999 III Nr. 1). (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. September 2004) |