Nach geltender Praxis können Arbeitslosentaggelder bei der Berechnung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt werden. Beim Vergleich des sozialen Existenzminimums mit den Einkünften können nämlich nur diejenigen Einkommensbestandteile angerechnet werden, die als gesichert gelten können. Die Rahmenfrist betreffend Ausrichtung des Arbeitslosentaggeldes an die Beschwerdeführerin 2 dauert vom 1. März 2003 bis 28. Februar 2005. Daraus erhellt, dass der Bezug von Arbeitslosentaggeldern zeitlich limitiert ist und somit nicht als gesichert gelten kann. Ebenso ungewiss ist, ob die Beschwerdeführerin 2 in nächster Zeit oder nach Ablauf der Rahmenfrist eine Erwerbstätigkeit findet.