Diese Gefahr besteht auch, wenn die Fremdbetreuung, wie hier geltend gemacht, kostenlos ist. Um sie auszuschliessen, ist in die Berechnung der erforderlichen finanziellen Mittel, wie von der Vorinstanz gemacht, für den Unterhalt der Familie ein Betrag für die Kinderbetreuung aufzunehmen. Gegen den von der Vorinstanz eingesetzten Betrag von Fr. 20.- pro Tag ist nichts einzuwenden. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 14. Mai 2004) |