| | Entscheid: | 3.b. Nach den Feststellungen der Vorinstanz beträgt das soziale Existenzminimum der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter gemäss den SKOS-Richtlinien monatlich Fr. 3858.15. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht monatliche Kosten von Fr. 400.- für die Fremdbetreuung ihrer Tochter angerechnet. Tatsache sei, dass sie für die Fremdbetreuung ihrer Tochter nichts bezahlen müsse. Zum Beweis dafür reichte die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung der Betreuerin ein. Diese bestätigte darin ausdrücklich, dass sie die Tochter unentgeltlich und kostenfrei betreue.