Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. VPB 65/2001 Nr. 67). Zusagen von Drittpersonen, für den Unterhalt aufzukommen, genügen deshalb praxisgemäss nicht. Die finanzielle Zusicherung des Bruders ist für die Berechnung des sozialen Existenzminimums des Beschwerdeführers unbeachtlich. Somit resultiert nach wie vor ein monatlicher Fehlbetrag. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 12. Mai 2004) |