LGVE 1997 III Nr. 1). Es sollen nur diejenigen Personen eine solche Bewilligung erhalten, bei denen das Risiko, dass sie dereinst in der Schweiz von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden, als vernachlässigbar gering einzuschätzen ist. Dieses Risiko ist dann als gering einzuschätzen, wenn die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel dem Gesuchsteller mit grosser Sicherheit zufliessen werden. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten des Gesuchstellers, für dessen Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht vermitteln (vgl. VPB 65/2001 Nr. 67).