Die ausländische, um eine Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss als Voraussetzung für die Gutheissung ihres Gesuchs über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen. Praxisgemäss wird die Niederlassungsbewilligung nur erteilt, wenn der Gesuchsteller in der Lage ist, den Unterhalt für sich und seine Familie aus eigenen Mitteln zu bestreiten und nicht auf die Hilfe von Dritten angewiesen ist (vgl. dazu zum Familiennachzug: LGVE 1997 III Nr. 1).