| | Entscheid: | 3.b. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine finanziellen Mittel nicht ausreichen, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten. Er macht jedoch geltend, sein Bruder sei bereit, ihn monatlich bis mindestens Ende Dezember 2008 mit Fr. 850.- zu unterstützen. Er reichte dazu eine schriftliche Zusicherungserklärung seines Bruders ein. c. Die ausländische, um eine Niederlassungsbewilligung ersuchende Person muss als Voraussetzung für die Gutheissung ihres Gesuchs über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt für sich und ihre Familie verfügen.