Der Umstand allein, dass seit der Löschung einer Strafe im Strafregister noch nicht zwei Jahre verstrichen sind, kann - wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt sind - nach dem Gesagten für sich allein aber nicht genügen, die Niederlassungsbewilligung zu verweigern. An der Praxis, dass die Niederlassungsbewilligung prinzipiell erst erteilt werden kann, wenn seit der Löschung allfälliger Vorstrafen im Strafregister mindestens zwei Jahre verstrichen sind, ist nach dem Gesagten nicht festzuhalten. Es genügt, dass allfällige Strafen im Strafregister gelöscht sind. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 4. Februar 2004) |