Zwar ist nicht auszuschliessen, dass auch gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden können. Dies mag beispielsweise bei Grenzfällen zutreffen, wenn Sachverhalte zu würdigen sind, bei denen einzelne Elemente für, andere aber gegen die Erteilung einer Bewilligung sprechen. Der Umstand allein, dass seit der Löschung einer Strafe im Strafregister noch nicht zwei Jahre verstrichen sind, kann - wenn alle übrigen Bedingungen erfüllt sind - nach dem Gesagten für sich allein aber nicht genügen, die Niederlassungsbewilligung zu verweigern.