Je weiter eine Straftat jedoch zurückliegt, desto weniger fällt sie beim Entscheid über die Erteilung fremdenpolizeilicher Bewilligungen ins Gewicht. Sind alle übrigen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung erfüllt, kann nicht gesagt werden, eine gelöschte Vorstrafe stelle auch nur potenziell einen Grund für eine Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme dar. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Strafe im Strafregister nur gelöscht wird, wenn sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 41 Ziffer 4 StGB). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass auch gelöschte Vorstrafen berücksichtigt werden können.