| | Entscheid: | Der Grundsatz, dass Ausländern, gegen welche - wenn auch nur potenziell - die Voraussetzungen für Fernhaltemassnahmen gegeben wären, die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden kann, gilt nach wie vor. Weiter ist daran festzuhalten, dass die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt wird, wenn Vorstrafen im Strafregister eingetragen sind. Je weiter eine Straftat jedoch zurückliegt, desto weniger fällt sie beim Entscheid über die Erteilung fremdenpolizeilicher Bewilligungen ins Gewicht.