Bei einer Scheinehe liegt die falsche Angabe gegenüber der Fremdenpolizei darin, dass ein nicht vorhandener Wille, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, vorgespielt wird. Es ist daher sachgerecht, das widerrechtliche Verhalten einer solchen Person nicht später durch Verlängerung der zu Unrecht erteilten Aufenthaltsbewilligung noch zu belohnen. Eine Ausnahme mag angebracht sein, wenn ihr die Rückkehr in ihr Heimatland absolut nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. (Justiz- und Sicherheitsdepartement, 2. November 2004) |