Obwohl hier nicht der Widerruf, sondern lediglich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, ist auf Artikel 9 Absatz 2a ANAG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat. Bei einer Scheinehe liegt die falsche Angabe gegenüber der Fremdenpolizei darin, dass ein nicht vorhandener Wille, tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft zu begründen, vorgespielt wird.