Stellen die Behörden fest, dass ein Ausländer oder eine Ausländerin ihre Aufenthaltsbewilligung gestützt auf eine Scheinehe erhalten hat, ist die Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, und die entsprechende Person ist wegzuweisen. Obwohl hier nicht der Widerruf, sondern lediglich die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Diskussion steht, ist auf Artikel 9 Absatz 2a ANAG zu verweisen, wonach eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn eine ausländische Person sie durch falsche Angaben oder wissentliches Verschweigen wesentlicher Tatsachen erschlichen hat.